Allgemeine Geschäftsbedingungen von
bestfair
Die Düsseldorfer Agentur für Messe- und Eventservice

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

1.
Der Auftraggeber beauftragt bestfair, ihm für einen bestimmten Zeitraum Personal als  Mitarbeiter(innen) zur Verfügung zu stellen.

 

2.
bestfair verpflichtet sich, dem Auftraggeber für den von ihm gewünschten Zeitraum Personal zur Verfügung zu stellen. bestfair wird Anforderungen des Auftraggebers z.B. an Kleidung, Tätigkeitszeiten, Tätigkeitsort etc. an das jeweilige Personal weiterleiten und verpflichtet sich, mit der jeweiligen Person durch vertragliche Absprachen sicherzustellen, daß die Mitarbeiterin über alle wesentlichen Umstände informiert wird.

 

3.
bestfair verpflichtet sich, ausschließlich zur Erfüllung der in Absatz 1 beschriebenen Vermittlung. Eine Veränderung der Tätigkeitsmerkmale im laufenden Auftrag ist von dieser Vereinbarung nicht gedeckt und bedarf gegebenenfalls einer gesonderten Vereinbarung mit der jeweiligen Mitarbeiterin. Die Vergütungspflicht nach §2 wird von einer solchen abweichenden Vereinbarung nicht berührt.

 

4.
Sollte der Auftraggeber über diesen Vertrag hinaus eine oder mehrere Personen benötigen, sind hierüber eigene Verträge abzuschließen. Die jeweilige Person ist nicht als Mitglied einer Gruppe zu betrachten, sondern wird individuell anhand des in Absatz 1 formulierten Anforderungsprofils ihre Tätigkeit verrichten.

 

 

§ 2 Laufzeit und Kündigung

 

1.
Der Auftrag ist befristet. Die Arbeitszeiten werden in Angebot und Auftragsbestätigung festgelegt. Eine Kündigung sowohl vom Auftraggeber als auch von bestfair im laufenden Auftragsverhältnis ist ausgeschlossen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

 

2.
Die tägliche Arbeitszeit (in Stunden) wird vorher vertraglich festgelegt.
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden am Tag, haben unsere Mitarbeiter/innen einen Pausenanspruch von 15 Minuten.Für alle längeren Arbeitszeiten besteht ein Pausenanspruch von 30 Minuten.
Die Pausen werden nach vorheriger Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und unseren Mitarbeiterinnen genommen.

 

3.
Für den Fall, daß an einem einzelnen Tag über die vertraglich festgelegte Arbeitszeit hinaus der Einsatz einer Person gewünscht ist, ist vom Auftraggeber unter Berücksichtigung des Absatzes 1 eine zusätzliche Vereinbarung mit bestfair zu schließen.

 

4.
Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des Auftraggebers, mit der vermittelten Person eine eigene Vereinbarung zu treffen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, die nach    § 3 vereinbarte Vergütung gegenüber der einzelnen Person nicht zu unterschreiten. Die Abrechnung erfolgt gemäß den Regelungen des § 3 über bestfair.

 

5.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, über jede individuelle Vereinbarung mit einer bereits vermittelten Person Auskunft zu erteilen. Wird die nach § 3 vereinbarte Vergütung im Wege einer individuellen Vereinbarung mit der Person unterschritten, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Tagessätzen von dem Auftraggeber an bestfair zu zahlen, wobei ein Tagessatz einem Arbeitstag der Mitarbeiterin entspricht.

 

 

§ 3 Vergütung

 

1.
bestfair wird nach Vertragserfüllung dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Abrechnung zustellen. Mit Zustellung ist der in der Rechnung ausgewiesene Zahlungsbetrag fällig, jedoch spätestens 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

 

2.
Ein Rücktrittsrecht von der Vereinbarung ist für beide Seiten ausgeschlossen. Im Einzelnen gelten die folgenden Stornobedingungen:
Bei Stornierung von vermitteltem Personal nach Abschluß der Vereinbarung ist bestfair berechtigt, bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30%, bis 14 Tage vorher 50%, bis 7 Tage vorher 80% und ab 3 Tage vorher 100% des stornierten Auftragsvolumens in Rechnung stellen.

 

3.
Die Vergütung der gebuchten Person erfolgt ausschließlich durch bestfair. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder Zahlungen anderer Art an die Personen zu leisten. Dies gilt auch für die Vereinbarungen nach § 2 Abs. 4 dieses Vertrages.

 

 

§ 4 Haftung

Eine Haftung von bestfair für Schäden, die in Zusammenhang mit der Tätigkeitserbringung der Personen entstehen, ist durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Firma bestfair gedeckt. Dies gilt für sämtliche Schäden, die die Personen an Gegenständen verursachen, an denen und mit denen sie ihre Tätigkeit verrichten.
Bei der Beauftragung zur Erledigung von Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung, Verwaltung oder Transport von Geld, Wertsachen, Wertpapieren, sowie die Erledigung von Arbeiten beim Zahlungsverkehr, ist eine Haftung von bestfair ausgeschlossen.

 

 

§ 5 Verschiedenes

Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Abreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
Im Krankheitsfall einer gebuchten Hostess garantiert bestfair umgehend adäquaten Ersatz (Hostess, Sprachkenntnisse Deutsch/Englisch), wodurch dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

 

§ 6 Gerichtsstandvereinbarung

Gerichtsstand ist Düsseldorf.

 

 

§ 7 Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Vertragsdurchführung notwendigen Daten nicht ohne eine Einwilligung der Person zu speichern, zu verarbeiten und/oder zu übermitteln.